ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

SITRA Austria GmbH
Unterer Gassnerberg 135
6722 St. Gerold
FN 350123m
UID-NR.: ATU 65859859
Fassung 08.08.2023

1. Geltungsbereich der AGB
(1)Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Rechtsgeschäfte oder sonstigen Leistungen im Rahmen des Geschäftsbetriebes der SITRA Austria GmbH (nachfolgend auch „SITRA“ genannt) mit Dritten (nachfolgend auch „Vertragspartner“ genannt).
(2) AGB von Vertragspartnern wird hiermit widersprochen. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(3) Die aktuelle und jeweils gültige Fassung der AGB ist unter www.kranbahn.at abrufbar.

2. Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss

(1) Angebote von SITRA sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestellungen des Vertragspartners gelten erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung durch SITRA als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.
(2) Kostenvoranschläge werden von SITRA nach bestem Fachwissen erstellt. SITRA übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit von Kostenvoranschlägen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu vereinbarten, hilfsweise zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche von SITRA angebotenen oder vereinbarten Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe (dzt 20%) in Rechnung gestellt.
(2) Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Von SITRA angegebene Preise basieren auf der jeweils aktuellen Kalkulationssituation. SITRA ist berechtigt, Preise bei nicht beeinflussbaren Änderungen der Kalkulationsgrundlagen (kollektiv-vertragliche oder gesetzliche Lohnkostenerhöhungen, Materialkosten, Rohstoffe, Fremdleistungen, Energie, Transport, Forcierungskosten etc) anzupassen. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern SITRA sich nicht in Verzug befindet.
(3) Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt
dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
(4) Ein Drittel des Entgeltes wird bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Darüber hinaus ist SITRA jederzeit berechtigt Teilrechnungen über bereits erbrachte (Teil-)Leistungen und (Teil-)Lieferungen zu legen. Werden (Teil-)Rechnungen nicht fristgerecht beglichen, kann SITRA den Vertrag mit sofortiger Wirkung unter Entfall der Leistungsverpflichtung von SITRA schriftlich auflösen.
(5) Rechnungen von SITRA sind ab Erhalt und ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Das Zahlungsrisiko trägt der Vertragspartner. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz als vereinbart.
(6) Kommt der Vertragspartner bei Dauerschuldverhältnissen in Zahlungsverzug, ist SITRA berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Vertragspartner einzustellen und sämtliche bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner fällig zu stellen.
(7) Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit (vermeintlichen) Gegenansprüchen wird ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche wurden schriftliche von SITRA anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

4. Eigentumsvorbehalt
(1) Von SITRA gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Vertragspartners gegenüber SITRA Eigentum von SITRA. Dies gilt auch für bereits verbaute Ware, die von SITRA ohne Substanzverletzung wieder ausgebaut werden kann.

5. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Beginn der Leistungsausführung sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen oder gebotenen Angaben (Leitungsführung, Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei SITRA erfragt werden.
(2) Die Leistungsausführung durch SITRA beginnt frühestens, sobald der Vertragspartner alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Der Vertragspartner hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen und SITRA darüber voll zu informieren. Der Vertragspartner haftet für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen dieser Voraussetzungen.
(3) Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sowie versperrbare Räume für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien sind vom Vertragspartner auf dessen Kosten beizustellen.

6. Leistungsausführung und Leistungsumfang
(1) Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Vertragspartners sind nur verpflichtend zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Dem Vertragspartner zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
(2) Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
(3) Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von SITRA nur zu verantworten, wenn diese schuldhaft verursacht wurden. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Schutzanstriche halten drei Monate.
(4) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom Vertragspartner ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

7. Abnahme und Verzug
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von SITRA zur Verfügung gestellten Leistungen und Lieferungen abzunehmen. Von SITRA erbrachte Leistungen und Lieferungen sind stets teilbar. Leistungen und Lieferungen gelten mit Erbringung als abgenommen.
(2) Leistungs-/Lieferungstermine und -fristen werden von SITRA nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind jedoch, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Leistung/Lieferung an den Vertragspartner. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ist nur mittels
eingeschriebener Aufforderung zur Leistung unter Setzung einer angemessen Nachfrist möglich. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungs-/Lieferungsteil, bezüglich dessen Lieferverzug vorliegt.
(3) Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Vertragspartner zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
(4) Bei Annahmeverzug des Vertragspartners ist SITRA berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach eingeschriebener Aufforderung samt Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Leistungen und Waren anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe von 50 % (fünfzig Prozent) des Rechnungsbetrages (exkl USt) der betreffenden (Teil-)Leistung/Lieferung. Die Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe ist verschuldensunabhängig und besteht ohne Schadensnachweis. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden höheren Schadens ist zulässig.

8. Schutzrechte und Geheimhaltung

(1) Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr, dass durch von ihm beigebrachte Materialien, Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) oder sonstige geistige Schöpfungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Vertragspartner hält SITRA diesbezüglich schad- und klaglos.
(2) Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von SITRA beigestellt oder durch seinen Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von SITRA. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von SITRA. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

9. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung
verpflichtet. Die Beweislast für Mängel trifft den Vertragspartner. § 924 und § 933b AGBG finden keine Anwendung. Allfällige Mängel sind unverzüglich schriftlich unter konkreter Benennung von Art und Umfang des Mangels zu rügen, widrigenfalls Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.
(2) SITRA ist im Falle der Gewährleistungspflicht berechtigt, den Gewährleistungsbehelf (Verbesserung mit mindestens zwei Versuchen, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu wählen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Leistungserbringung und wird durch allfällige Mängelbehebung nicht verlängert.
(3) Behebungen eines vom Vertragspartner behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Vertragspartner behauptenden Mangels dar. Sind die Mängelbehauptungen des Vertragspartners unberechtigt, ist dieser verpflichtet, SITRA entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Die Beweislast über das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt trägt der Vertragspartner.
(4) Werden Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners hergestellt, leistet SITRA nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Vertragspartners oder dem bereitgestellten Material resultiert. Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Vertragspartners (Zuleitungen, Verkabelungen etc) nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen (Waren, Geräten, Baulichkeiten, Anlagen etc) liegt in der Verantwortung des Vertragspartners und ist nicht Gegenstand der Gewährleistung.
(5) SITRA haftet für Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das einzustehende Verschulden von SITRA trifft den Vertragspartner. Die Haftung für Folgeschäden (Verspätungsschäden, Produktionsausfälle, Maschinen- oder Brandschäden etc) wird ausgeschlossen. Die Absperrung und Absicherung des Arbeitsbereiches von SITRA und die Brandwache obliegt dem Vertragspartner. Der Vertragspartner hält SITRA diesbezüglich schad- und klaglos.
(6) Die Haftung von SITRA verjährt in sechs (6) Monaten ab Kenntnis oder Kennen müssen des Vertragspartners von Schaden und Schädiger und jedenfalls ab zwei Jahren nach Leistungserbringung.
(7) Eine Haftung von SITRA ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Vertragspartner oder nicht von SITRA autorisierter Dritter, sowie natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern SITRA nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. Weiters ist jegliche Haftung von SITRA im Zusammenhang mit von SITRA durchgeführten „Notreparaturen“ an Anlagen odgl zur Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen. Derartige „Notreparaturen“ sind vom Vertragspartner zumindest täglich zu kontrollieren und ist die betroffene Anlage umgehend durchgreifend zu sanieren.
(8) Jegliche Haftung von SITRA ist betragsmäßig mit dem Auftragswert und jedenfalls mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch SITRA abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die SITRA zur Bearbeitung übernommen hat. Haftungsausschluss und Beschränkung umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe von SITRA aufgrund Schädigungen, die diese dem Vertragspartner ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit diesem zufügen.
(9) Falls und soweit der Vertragspartner für Schäden, für die SITRA haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von SITRA insoweit auf die Nachteile, die dem Vertragspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB Prämienerhöhung).

10. Datenschutz
(1) SITRA verarbeitet Daten von Vertragspartner ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003).
(2) Im Falle eines Vertragsabschlusses werden sämtliche Daten aus dem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist (sieben Jahre) gespeichert. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen des § 96 Abs 3 TKG sowie des Art 6 Abs 1 lit a (Einwilligung) und/oder lit b (notwendig zur Vertragserfüllung) der DSGVO.
(3) Der Vertragspartner hat grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch. Falls die Verarbeitung seiner Daten nach Auffassung des Vertragspartners gegen das Datenschutzrecht verstößt oder datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann sich der Vertragspartner bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.
(4) SITRA kann unter folgenden Kontaktdaten erreicht werden: SITRA Austria GmbH (FN 350123m), 6722 St. Gerold, Unterer Gassnerberg 135; T: +43 664 886 245 88; E: reparatur@kranbahn.at;

11. Schlussbestimmungen
(1) Der Vertragspartner hat SITRA Änderungen seiner Anschrift sofort bekanntzugeben, widrigenfalls gültig an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift zugestellt werden kann.
(2) SITRA ist zu Änderungen der AGB berechtigt, die dem Vertragspartner schriftlich mitzuteilen sind. Sofern der Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Änderungserklärung schriftlich widerspricht, gelten die jeweils geänderten AGB. Widerspricht der Vertragspartner den Änderungen fristgerecht, ist SITRA berechtigt den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechtzuerhalten oder diesen zum nächsten Beendigungstermin aufzukündigen. SITRA wird dem Vertragspartner anlässlich der Verständigung über die Änderung auf die Bedeutung seines Verhaltens und die damit verbundenen Folgen hinweisen.
(3) Der Vertragspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Rechte, Pflichten oder Forderungen an Dritte abzutreten.
(4) SITRA ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. SITRA hat das uneingeschränkte Recht, Subunternehmer einzusetzen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Diese unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen sind durch wirksame und durchsetzbare Bestimmungen zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen (salvatorische Klausel). Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
(6) Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes und
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UNK). Für alle Streitigkeiten aus Verträgen von SITRA mit Vertragspartnern gilt das sachliche und örtliche zuständige Gericht für St. Gerold.

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